Heil- und Kostenplan (HKP)

Zu Beginn der Beratung in unserer Praxis untersuchen wir zunächst, ob eine Behandlung notwendig ist, ob diese auf Kosten der Krankenkasse durchgeführt werden kann, ob eventuell ein Abwarten sinnvoll ist oder, ob nur eine private Behandlung möglich ist.

Wenn das Kind eine ausgeprägte Fehlstellung hat, also ein Schweregrad 3 oder höher vorliegt (siehe Kieferorthopädische Indikationsgruppen [Link zu „Kieferorthopädische Indikationsgruppen]), stellen wir einen schriftlichen Heil- und Kostenplan für maximal vier Jahre auf. Dieser ist von der Krankenkasse zu bewilligen. Der Plan enthält Überlegungen, wie die Behandlung aussehen soll sowie eine Schätzung der Kosten, die bei der Behandlung entstehen. Der Heil- und Kostenplan ist immer individuell zugeschnitten, schließlich bringt jeder Patient verschiedene persönliche Voraussetzungen mit.

Nachdem die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan geprüft hat, erteilt sie die Zusage, dass sie 80 % (90 % beim 2. Kind) der Kosten für eine wirtschaftliche und zweckmäßige Behandlung übernimmt, wenn die Behandlung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beginnt. Die Eltern übernehmen den verbleibenden gesetzlichen Anteil. Nach der heutigen Gesetzeslage (Stand: September 2012) erstatten die Kassen den Eigenanteil nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung zurück. Kosten, die durch Geräte entstehen, die nach Meinung der Krankenkasse nicht wirtschaftlich und zweckmäßig sind, werden von der Krankenkasse nicht getragen.

Ob eine herausnehmbare oder eine festsitzende Zahnspange verwendet wird, hängt vom Stand des Zahnwechsels und der notwendigen Bewegung der Zähne ab. Eine festsitzende Apparatur wird nur auf bleibenden Zähnen befestigt. Im Wechselgebiss findet hauptsächlich die herausnehmbare Zahnspange Anwendung.

Eine sorgefältige und gewissenhafte Zahnpflege ist für eine erfolgreiche Behandlung sehr wichtig; sie verdeutlicht das Interesse und die Bereitschaft Ihres Kindes zur Mitarbeit.